Dr. Anne Teiser | Notarin

Dr. Anne Teiser, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Arnsberg

Für notarielle Angelegenheiten steht Ihnen in unserer Kanzlei Frau Dr. Teiser mit dem Amtssitz in Arnsberg zur Verfügung. Als Notarin ist Frau Dr. Teiser Träger eines öffentlichen Amtes. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Beurkundung von Rechtsgeschäften sowie die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften sowie weitere Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege.

Notare sind zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet, was sie von Rechtsanwälten unterscheidet. Es obliegt den Notaren, die Wünsche der Beteiligten im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten umzusetzen und über die Rechtsfolgen und Risiken der gewählten Gestaltung zu belehren.

 

Die Einschaltung eines Notars ist zum Beispiel in Angelegenheiten erforderlich, in denen Änderungen in öffentlichen Registern, wie etwa dem Grundbuch, dem Handelsregister oder dem Vereinsregister, vorgenommen werden sollen. Dies ist beispielsweise bei Grundstücksübertragungen und -belastungen sowie bei der Gründung, Verschmelzung und Umwandlung von bestimmten Gesellschaften der Fall. Auch für Vereinsregistereintragungen ist die Mitwirkung eines Notars erforderlich.

Ferner bedürfen bestimmte persönliche Angelegenheiten der notariellen Mitwirkung, wie zum Beispiel der Abschluss eines Ehe- oder Erbvertrages, der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung, die Erklärung eines Pflichtteilsverzichts und die Vaterschaftsanerkennung.

Weitere Rechtsgeschäfte, wie das Errichten eines Testamentes, einer Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfügung, bedürfen zwar nicht zwingend der notariellen Beurkundung, allerdings ist die notarielle Mitwirkung auch in diesen Fällen sinnvoll, da der Notar die Beteiligten über die Rechtswirkungen und die inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten des jeweiligen Rechtsgeschäftes berät und unwirksame Formulierungen vermeiden kann. Die notarielle Beurkundung eines Testamentes ist auch deswegen sinnvoll, da dieses den Erbschein ersetzt.

Für seine Tätigkeit erhebt der Notar Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Grundlage der Kosten ist der Wert, auf den sich die notarielle Tätigkeit bezieht, wie z. B. der Kaufpreis des Grundstücks. Von den durch das GNotKG vorgesehenen Kosten darf der Notar nicht abweichen. Jeder Notar erhebt daher die gleichen Kosten.

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